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Verification of Payee Service
PSA GmbH

Mit Oktober 2025 verantwortet PSA Payment Services Austria GmbH (PSA) ein weiteres Service für den österreichischen Zahlungsverkehr.

Gemäß der „SEPA Verordnung“[1] gilt ab 09. Oktober 2025 eine verpflichtende Überprüfung des Zahlungsempfängers (Verification of Payee, kurz: VoP) im Falle von SEPA-Überweisungen (SCT) und SEPA-Echtzeitüberweisungen (SCT Inst).

Mit der Bereitstellung des zur Prüfung notwendigen Services (PSA VoP Service), erfüllt PSA die regulatorische Anforderung der SEPA Verordnung.

[1] VERORDNUNG (EU) 2024/886 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. März 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 260/2012 und (EU) 2021/1230 und der Richtlinien 98/26/EG und (EU) 2015/2366 im Hinblick auf Echtzeitüberweisungen in Euro.

Das PSA VoP Service ermöglicht dem PSP (Payment Service Provider) des Zahlers (dem anfordernden PSP), dem PSP des Zahlungsempfängers (dem antwortenden PSP) eine Anfrage zum Abgleich des Namens oder eines anderen Datenelements wie zB: Legal Entity Identifier (LEI) des Zahlungsempfängers mit dem Kunden Identifikator (IBAN) zu senden.

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